"1. Es sei festzustellen, dass der Steuerpflichtige aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 25. April 2014 (SA_19/214) zusätzliche Schulden in Höhe von CHF 1'891'268.20 übernehmen musste, womit diese als zusätzliche Anlagekosten im Rahmen der Betriebsübernahme zu qualifizieren sind. -3-