1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 708'000.00 veranlagt. Dabei wurden unter anderem CHF 560'728.00 für "Liquidation und Schuldenerlass" zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2019 liess A. mit Schreiben vom 19. August 2019 Einsprache erheben. Er stellte die Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass der Steuerpflichtige zur Abwendung einer Zwangsverwertung der landwirtschaftlichen Liegenschaften diverse Verlustscheine übernehmen musste.