7.2. Eine Parteikostenentschädigung ist nicht auszurichten, da der Rekurrent im Rekursverfahren durch seinen Sohn vertreten wurde, so dass der Schluss auf eine unentgeltliche Vertretung nahe liegt (SGE vom 20. Dezember 2018 [3-RV.2018.130]). Kommt hinzu, dass es sich beim Sohn des Rekurrenten nicht um einen Anwalt, einen Notar oder einen Steuerberater handelt (vgl. § 189 Abs. 2 StG). - 11 - Das Gericht erkennt: 1. Die Angelegenheit wird betreffend die nicht zum Abzug zugelassenen Kosten zur Vornahme allfällig notwendiger Abklärungen und Fällung eines neuen Einspracheentscheides an die Steuerkommission Q. zurückgewiesen.