7. 7.1. Bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang ist für die Kostenund Entschädigungsfolgen von einem vollständigen Obsiegen des Rekurrenten auszugehen (vgl. VGE vom 4. Juli 2019 [WBE.2019.112]; SGE vom 27. Mai 2021 [3-RV.2020.43]). Daher sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.