6. Es sei abschliessend der Hinweis erlaubt, dass die effizienteste Art, die streitigen Positionen zu behandeln, wohl darin bestehen würde, diese einzeln an einer mündlichen Verhandlung zu besprechen. Im Einspracheentscheid müssten dann nur noch jene Positionen beurteilt werden, über welche keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. RGE vom 26. April 2007 [3-RV.2005.50213]).