4.4.3. Es sind daher alle vom Rekurrenten geltend gemachten Kosten, welche (noch) nicht zum Abzug zugelassen wurden, im Sinne der dargelegten Rechtsprechung neu zu beurteilen. Einzig die Nichtgewährung eines Abzuges für den "Kostenvorschlag für das Elektrische" wird vom Rekurrenten ausdrücklich akzeptiert (vgl. Rekurs). 5. Da die sachgerechte erstinstanzliche Beurteilung der geltend gemachten Kosten nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist, ist die Angelegenheit zur Vornahme allfällig notwendiger Abklärungen und Fällung eines neuen Einspracheentscheides unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.