4.4.2. Der Umstand, dass der Rekurrent den Werkvertrag nicht einreichte bzw. nicht einreichen konnte, stellt nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts jedoch keinen Grund dar, vom dargelegten Vorgehen bei (unpersönlichen) Kassenzetteln abzuweichen, welche mehrheitlich Hinweise - 10 - darauf enthalten, was gekauft wurde und teilweise auch mit "Erläuterungen" des Rekurrenten versehen wurden. Die Bemerkung des Rekurrenten, es sei für ihn logisch, dass er die Materialien in seinem eigenen Haus eingebaut habe und nicht bei irgendeinem Nachbar (vgl. Rekurs), ist nicht von der Hand zu weisen.