4.4. 4.4.1. Gemäss Kaufvertrag vom 9. Mai 1996 belief sich der Kaufpreis "für das vorstehende Kaufsobjekt inkl. schlüsselfertigem Reiheneinfamilienhaus gemäss Werkvertrag inkl. Extras" auf CHF 562'000.00. Dabei richtete sich der Ausbau des Reiheneinfamilienhauses nach dem von den Parteien unterzeichneten, separaten Werkvertrag und den Plänen, wovon jede Partei bei Unterzeichnung des Vertrages je ein unterzeichnetes Exemplar erhielt (vgl. Ziff. 6, S. 9 des Kaufvertrages). Es ist daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diesen Werkvertrag einverlangte, weil sie sich daraus Aufschluss über den im Kaufpreis inbegriffenen Ausbaustandard der fraglichen Liegenschaft erhoffte.