Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nach, sind die geltend gemachten Aufwendungen positionsweise auf die Abzugsfähigkeit zu überprüfen (RGE vom 25. April 2002 [RV.2001.50249]). Eine ermessensweise Festsetzung des abzugsfähigen Teils der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten kann nur in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige die verlangten zusätzlichen Angaben nicht macht oder aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr machen kann, aber dennoch glaubhaft ist, dass gewisse grundsätzlich abziehbare Ausgaben getätigt wurden (RGE vom 22. November 2001 [RV. 2000.50006]).