Wenn die Kassenzettel einen (mehr oder weniger klaren) Hinweis haben, was gekauft wurde, der Steuerpflichtige jedoch (falls für die steuerliche Beurteilung nötig) keinen Hinweis über die Verwendung der gekauften Ware gemacht hat, so ist er aufzufordern, allfällige unklare Positionen und Positionen mit fehlendem Hinweis auf das gekaufte Produkt zu spezifizieren und Angaben über die Verwendung nachzuliefern. Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nach, sind die geltend gemachten Aufwendungen positionsweise auf die Abzugsfähigkeit zu überprüfen (RGE vom 25. April 2002 [RV.2001.50249]).