4.3.2. Nach der Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts (heute: Spezialverwaltungsgericht) ist also ein Abzug für Liegenschaftsunterhalt aufgrund von Kassenzetteln, obwohl diese keine Angaben über den Zahlenden enthalten, grundsätzlich möglich, wenn daraus ersichtlich ist, was gekauft wurde und aufgrund von ergänzenden Angaben des Steuerpflichtigen feststeht, wozu die eingekauften Materialien verwendet wurden. Es wäre -9- völlig realitätsfremd, von Steuerpflichtigen zu verlangen, dass sie sich bei einem Einkauf in einem Bau- bzw. Hobbymarkt eine persönliche Quittung ausstellen lassen müssen.