RGE vom 11. Februar 1999). Eine solche Vorgehensweise stellt für die Steuerpflichtigen auch eine unabdingbare Grundlage dar für die Beurteilung der Frage, ob es sich lohnt, ein Rechtsmittel zu ergreifen und die Begehren treffend zu begründen (VGE vom 1. November 1995)."