geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten nach Ermessen festgesetzt werden musste. Steuerpflichtige, welche anstelle der Liegenschaftsunterhaltspauschale die effektiven Kosten abziehen wollen, haben ein Anrecht darauf, dass sich die Steuerbehörden mit den geltend gemachten Aufwendungen im Einzelnen auseinandersetzen und bei Kürzung oder Streichung einzelner Positionen ihre Auffassung kurz begründen (RGE vom 11. November 1999; RGE vom 27. Mai 1999; RGE vom 11. Februar 1999).