Unter diesen Umständen geht es nicht an, dass die Steuerbehörden all diese Ausgaben, ohne sich damit im Einzelnen zu befassen, einfach ermessensweise (vorliegend im Einspracheverfahren um 1/3) kürzen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich vom (im Einspracheentscheid vom 19. Oktober 1999 zitierten) RGE vom 2. Oktober 1991 , wo für gewisse Auslagen überhaupt keine Quittungen vorhanden waren und eine Mehrheit der eingereichten Quittungen keinen Hinweis enthielten, was gekauft wurde und dies auch vom Steuerpflichtigen nicht mehr rekonstruiert werden konnte, was dazu führte, dass der abzugsfähige Teil der