4.4. 4.4.1. Damit Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer gewinnmindernd geltend gemacht werden können, ist erforderlich, dass es sich um solche wertvermehrenden Kosten handelt, welche der Veräusserer effektiv aufgewendet hat (StR 2018 S. 612 ff. [615])." -8- 4.2. Der Auffassung der Vorinstanz, alle Auslagen, welche vor dem 9. Mai 1996 erfolgt seien, könnten grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen werden, kann daher nicht zugestimmt werden. Im Hinblick auf den Erwerb einer Liegenschaft vom zukünftigen Eigentümer gemachte wertvermehrende Aufwendungen können abzugsfähige Anlagekosten darstellen.