Der Zeitpunkt der Bezahlung ist regelmässig ohne Bedeutung (Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 221 StG ZH N 6 mit Hinweis auf die zürcherische Rechtsprechung). Diese Betrachtungsweise lässt sich ohne Weiteres auf das aargauische Steuergesetz übertragen, zumal dieses keine dem § 221 Abs. 3 des zürcherischen Steuergesetzes entsprechende Bestimmung mit einer Einschränkung auf die massgebende Besitzesdauer enthält (vgl. auch Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 104 StG N 3). [……]