4.2.2. Anrechenbar sind grundsätzlich diejenigen (wertvermehrenden) Aufwendungen, welche während der massgebenden Besitzesdauer getätigt wurden. So lautet denn auch § 221 Abs. 3 des zürcherischen Steuergesetzes wie folgt: 'Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen'. 'Gemacht' im Sinne dieser Bestimmung ist eine Aufwendung grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem sie sich beim Grundstück wertvermehrend auswirkt. Es werden jedoch auch Aufwendungen als in die massgebende Besitzesdauer fallend beurteilt, wenn sie der Grundeigentümer vor dem Erwerb des Grundstücks, aber im Hinblick auf diesen gemacht hat.