Die Grundstückgewinnsteuer ist damit eine Wertzuwachssteuer, d.h. sie wird auf Wertzuwächsen auf Grundstücken bei deren Realisation erhoben. Mit der Grundstückgewinnsteuer soll jedoch nur der 'unverdiente' Wertzuwachs auf einem Grundstück erfasst werden, nicht aber der Mehrwert, welcher durch Investitionen des Veräusserers, d.h. durch Arbeit oder Kapital geschaffen wurde. Ist die Wertsteigerung hingegen 'verdient', so fehlt die innere Rechtfertigung für den steuerlichen Zugriff (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2020 [2C_665/2019] E. 2.3.2, 3.1 und 3.2).