- Vollständiger detaillierter Nachweis (u.a. Situation vorher/Situation nachher; Fotos vorher/Fotos nachher; verbautes Baumaterial vorher/nachher etc.), dass es sich bei den geltend gemachten CHF 19'774.35 um ausschliesslich um wertvermehrende Aufwendungen handelt. -5- Ohne vollständigen substanziellen Belegnachweis der wertvermehrenden Aufwendungen von CHF 19'774.35, wie bei den nachzureichenden Unterlagen erwähnt, wird die Steuerkommission auf Grund der Aktenlage entscheiden." 3.2. Der Rekurrent hat dazu mit Schreiben vom 5. März 2019 wie folgt Stellung genommen: "Grundsätzliches