"Sie haben gegen obige Veranlagung Einsprache erhoben und diverse Belege im Betrag von CHF 19'774.35 derselben beigefügt. Zu Ihrer Information diene, dass bei der Grundstückgewinnsteuer nur wertvermehrende Aufwendungen, d.h. Investitionen in die Bausubstanz, nicht aber ordentliche werterhaltende Aufwendungen, angerechnet werden können. Verpasster Liegenschaftsunterhalt oder Liegenschaftsunterhalt, welcher im ordentlichen Steuererklärungsverfahren mit dem Liegenschaftspauschalabzug abgegolten wurde, kann nicht nachträglich bei der Grundstückgewinnsteuer angerechnet werden.