6.7.2. Adressänderungen und die Stationierung bzw. Einlösung von Fahrzeugen oder Motorrädern können als objektiv feststellbare äussere Gesamtumstände bei der Beurteilung der Absicht des dauernden Verbleibes als Indizien für einen steuerrechtlichen Wohnsitz beigezogen werden, sind aber rein deklaratorischer Natur. - 14 -