6.5.4. Es ist festzustellen, dass aufgrund der mit den eingereichten Privatkontoauszügen belegte Transaktionen der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in Q. hervorgeht. 6.6. 6.6.1. Die in Q. durch den Rekurrenten gemietete Wohnung verfügt über 3.5 Zimmer. Auf dem AC. stand dem Rekurrenten in seinem Ferienhaus bis zur Kündigung des Mietverhältnisses des Mieters der Maisonette-Dach- wohnung nur eine 2.5 Zimmerwohnung zur Verfügung. Auf den eingereichten Fotos der beiden Wohnungen ist ersichtlich, dass die Wohnung in Q. neuer und moderner ausgestattet war als diejenige auf dem AC. Die grosszügigeren Wohnverhältnisse sprechen folglich für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in Q.