6.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zu Q. eine persönlich sehr starke Beziehung besteht, da der Sohn des Rekurrenten im gleichen Mehrfamilienhaus wohnte. Bei der Beziehung mit seiner neuen Lebenspartnerin handelt es sich nicht um ein Konkubinat, welches die familiäre Beziehung zu seinem Sohn überwiegen könnte. Eine sonstige intensivere Beziehung ist zum AC. nicht erkennbar. Eine regelmässige Teilnahme am Vereinsleben des E., des F. oder an anderen Vereinen kann nicht belegt werden. 6.3.7. Die persönlichen Beziehungen sprechen damit (noch) überwiegend für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in Q.