Hingegen liegt für einen überwiegenden Aufenthalt auf dem AC. kein rechtsgenüglicher Nachweis vor, verbrachte der Rekurrent doch auch Wochenenden bei seiner Partnerin in V. Ebenso wahrscheinlich ist, dass der Rekurrent mit ihr die Wochenenden in Q. verbringt. Jedenfalls handelt es sich (noch) nicht um ein gefestigtes Konkubinat. 6.3.5. Mit den eingereichten Rechnungen (Mitgliederbeiträge) kann der Rekurrent lediglich belegen, dass er in den Jahren 2020/2021 bzw. 2021/2022 Vereinsmitglied des E. und des F. war. Eine regelmässige Teilnahme am Vereinsleben kann er hingegen nicht belegen. Weitere Mitgliedschaften sind weder in S. noch in Q. ausgewiesen.