aufzeigen könnten, wurden nicht beigebracht. Insbesondere sind die Bestätigungsschreiben von L. (neue Partnerin des Rekurrenten) und von M. (Gemeinderat von S.), in dessen Sportgeschäft N. GmbH der Rekurrent regelmässig Kunde ist (vgl. dazu eingereichte Bank- und Kreditkarteauszüge), als Gefälligkeitsschreiben und deshalb als (unbewiesene) Parteibehauptung zu werten. Angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent schon mehrere Jahrzehnte auf dem AC. ein Ferienhaus besitzt, ist zwar anzunehmen, dass dort wohl ein Freundes- und Bekanntenkreis besteht.