Die Bestätigungsschreiben seiner neuen Partnerin, L., wie auch von M. (Gemeinderat und Inhaber der N. GmbH), bei welchem der Rekurrent nachweislich Kunde sei, könnten nicht als unabhängig qualifiziert werden. Diese seien eher als Gefälligkeitsschreiben anzusehen. Aufgrund des engen Bezuges zu Q. (Sohn) und zum Arbeitsort (U.) sei der Rekurs abzuweisen. Ein Wechsel zwischen Haupt- und Feriendomizil sei nur dann angezeigt, wenn sich die Verhältnisse grundlegend geändert hätten (erhöhte Beweisanforderungen). -9-