Inwieweit das Ferienhaus auf dem AC. im Jahre 2020 ebenfalls an Dritte vermietet worden sei, sei nicht bekannt. Weiter sei davon auszugehen, dass einer der Beweggründe für die Anmeldung am Feriendomizil der steuerliche Vorteil bei einer Wohnsitzverlegung in den Kanton XY gewesen sei. Die Steuerbehörde gewichte den Arbeitsort hoch, da der Rekurrent als Verwaltungsrat und Mitinhaber diverser Gesellschaften gemäss eigenen Angaben weiterhin aktiv tätig sei.