Nachweise bzw. Indizien, dass der Lebensmittelpunkt neu effektiv seit dem 1. Mai 2020 ins Feriendomizil im Kanton XY verlegt worden sei, seien nicht erbracht worden. Die Kündigung des langjährigen Mieters seines Ferienhauses auf dem AC. und die Kündigung seiner Mietwohnung in Q. seien für die beurteilende Steuerperiode 2020 nicht relevant gewesen. Die Steuerkommission gehe davon aus, dass das Ferienhaus auf dem AC. weiterhin sporadisch als Ferienresidenz genutzt worden sei. In der Steuererklärung 2019 seien nebst dem Eigenmietwert von CHF 3'718.00 für die Eigennutzung Mietzinseinnahmen von CHF 12'600.00 (Vermietung an Dritte) deklariert worden. Inwieweit das Ferienhaus auf dem AC.