5.2. Die Steuerkommission Q. hält am steuerrechtlichen Wohnsitz in Q. fest. Als Zweck des Wochenaufenthalts habe der Rekurrent den Arbeitsort in U. angegeben (Aufenthalt 2 bis 3 Tage pro Woche; Arbeitspensum 80 %). Der Rekurrent sei gemäss Steuererklärung 2019 unter Anderem Mitinhaber der D. AG, H. AG, G. GmbH sowie I. AG und J. AG gewesen. Der Sohn des Rekurrenten, K., wohne seit dem 1. Oktober 2018 ebenfalls im Mehrfamilienhaus an der X-Strasse 39 in Q. Somit habe der Rekurrent per 2020 zum Wohnort Q. nachweislich einen starken familiären Bezug gehabt. Zudem sei dem Rekurrenten per 2020 in Q. eine viel geräumigere und moderne Wohnung zur Verfügung gestanden als im Ferienhaus auf dem AC.