Radio- und Fernsehabgaben und habe dort deutlich mehr Strom verbraucht als in Q. Die Vorinstanz übersehe bzw. lasse ausser Acht, dass er bereits im Jahr 2018 für die D. AG und die G. GmbH eine familieninterne Nachfolgeregelung umgesetzt und die Mehrheitsbeteiligungen an seine Söhne übertragen habe. Seither sei er Minderheitsaktionär ohne -8-