Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt seinen Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in die Wohnung nach Q. zu verlegen. Soweit es für seine Arbeit notwendig gewesen sei, habe er indes von Q. oder U. aus gearbeitet. Dies sei insbesondere für Besprechungen mit Bauherren oder interne Teamsitzungen der Fall gewesen. Der Rekurrent habe bei der Festsetzung der Termine darauf geachtet, dass die Arbeitstage im Aargau hintereinander lagen, damit er nur ein- oder allenfalls zweimal pro Woche in Q. bzw. nur je einmal vom AC. nach Q. und zurück habe fahren müssen. Die restlichen drei bis vier Tage habe er zur Hauptsache auf dem AC.