Mit dem Wegzug aus U. habe der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt, mit der Absicht, künftig sein Leben im eigenen Haus auf dem AC. zu verbringen, dorthin bzw. in die Gemeinde S. verlegt. Daneben habe er in Q. vorübergehend von der D. AG eine gerade nicht fremdvermietete und deshalb zur Verfügung stehende 3.5-Zimmerwohnung im Mehrfamilienhaus an der X-Strasse 39 gemietet. Diese Wohnung habe dem Rekurrenten im Sinne einer Übergangslösung für wenige berufsbedingte Übernachtungen während der Woche gedient. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt seinen Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in die Wohnung nach Q. zu verlegen.