5. 5.1. Der Rekurrent lässt ausführen, dass er nach der Trennung von seiner Ehefrau im April 2020 aus der ehelichen Liegenschaft in U. ausgezogen und in die Ferienwohnung im Dreifamilienhaus auf dem AC. eingezogen sei. Da die dort zur Verfügung stehende 2.5-Zimmerwohnung auf Dauer zu klein gewesen wäre, habe er sich vorgenommen in einem ersten Schritt die seit langer Zeit vermietete grösserer Maisonette-Dachwohnung selber zu bewohnen. Dem Mieter dieser Wohnung habe er deshalb gekündigt. Weiter sei er bereits im Sommer 2020 – und damit noch bevor in Q. die Wohnsitzfrage überhaupt zum Thema geworden sei – zum Entscheid gelangt, das bestehende Dreifamilienhaus auf dem AC. abzubrechen und