1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes ab dem Steuerjahr 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Die Steuerkommission Q. hat festgestellt, dass der Rekurrent ab dem 1. Mai 2020 kraft persönlicher Zugehörigkeit in Q. unbeschränkt steuerpflichtig sei. 2.2. Die Steuerkommission Q. und das KStA kamen dabei aufgrund der gesamten Umstände zum Ergebnis, dass der Rekurrent zu Q. eine stärkere Beziehung unterhalte als zu S. (vgl. Feststellungsverfügung; Einspracheentscheid; Vernehmlassung).