5. Da auch ein allfälliger materieller Fehler der (Ermessens-)Veranlagung keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellt (SGE vom 21. Oktober 2021 [3-RV.2021.8]), ist die Steuerkommission R. zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten. 6. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.