müssen, unter Hinweis auf dessen Nachlieferung nach Erhalt. Dass der Vertreter des Rekurrenten dies nicht gewusst hat, mag zutreffen, ist rechtlich jedoch nicht relevant, denn "Nichtwissen schützt nicht" (Bundesgerichtsurteil vom 12. Februar 2021 [2F_4/2021]). Auch der Vorwurf des Vertreters des Rekurrenten, dass er über diese Möglichkeit "ungenügend informiert worden" sei (Rekurs, Ziff. 3 lit. d), geht fehl, denn die Steuerbehörden trifft keine Aufklärungspflicht (vgl. VGE vom 8. Dezember 2008 [WBE.2008.177]).