4.5.3. Da das Fehlen von Unterlagen eine Fristwiederherstellung nicht zu rechtfertigen vermag (VGE vom 15. Oktober 2020 [WBE.2020.230]; SGE vom 23. September 2012 [3-RV.2012.104]), hätte der Vertreter des Rekurrenten die Einsprache bis Ende April 2021 ohne das neue Arztzeugnis einreichen -6-