4.5.2. § 192 Abs. 1 lit. a StG hält fest, dass eine Einsprache schriftlich zu erfolgen hat. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung der Einsprache durch die Einsprache führende Partei. Die Unterzeichnung ist Gültigkeitsvoraussetzung (VGE vom 18. Oktober 2000 [BE.2000.00023] = AGVE 2000 S. 347; SGE vom 22. Juni 2017 [3-RV.2017.21]). Weil eine E- Mail das gesetzliche Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt (Bundesgerichtsurteil vom 10. Juni 2011 [2C_128/2011]), kann die Einsprache entgegen der Auffassung des Vertreters des Rekurrenten nicht als am 29. April 2021 "schriftlich bei der Steuerbehörde eingegangen" (vgl. Replik) betrachtet werden.