Der Vertreter des Rekurrenten führt denn auch selber aus, dass er eigentlich "sofort, noch im April, eine Einsprache einreichen" wollte (Rekurs, Ziff. 2 lit. f). Ob die Auffassung der Steuerkommission R. zutrifft, dass der Rekurrent aufgrund der trotz seiner Erkrankung vorgenommenen Bevollmächtigung seines Vaters und der Abmeldung ins Ausland eine Einsprache auch selber rechtzeitig hätte einreichen können (vgl. Vernehmlassung vom 10. Januar 2022), kann offen gelassen werden.