a) nichts zu ändern, da krankheitsbedingte Hinderungsgründe grundsätzlich durch ein Arztzeugnis nachzuweisen sind (vgl. VGE vom 24. Februar 2010 [WBE.2010.19]). Daher hätte der Rekurrent die Einsprache bis spätestens Ende April 2021 (30 Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes) selber einreichen bzw. von einer Drittperson (naheliegenderweise seinen Vater) einreichen lassen müssen. Die Einsprache wurde jedoch erst am 20. Mai 2021 bei der Post aufgegeben. -5-