4. Den Einspracheentscheid vom 15. November 2021 (Versanddatum 16. November 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 15. Dezember 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Er stellt den folgenden Antrag: "a. Auf unsere Einsprache vom 19.05.2021 ist einzutreten und die Steuern sind aufgrund der nachträglich eingereichten Steuererklärung mit den effektiven (nicht geschätzten) Daten neu zu bemessen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Steueramt R. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.