1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wurde A. von der Steuerkommission R. wegen Nichtabgabe der Steuererklärung nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 69'700.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2021 erhob A. mit Schreiben vom 19. Mai 2021 Einsprache und beantragte eine Steuerveranlagung gemäss der nachträglich eingereichten Steuererklärung. 3. Mit Entscheid vom 15. November 2021 trat die Steuerkommission R. infolge Verspätung und fehlender Hinderungsgründe auf die Einsprache nicht ein.