7.2. Angesichts des bargeldintensiven Geschäftsbetriebs ohne beweiskräftiges Kassabuch ist es nicht möglich, den tatsächlichen Geschäftsgang bezüglich der erzielten Umsätze für die Steuerperiode 2019 verlässlich nachzuvollziehen. Die Ermittlung der ermessensweisen Aufrechnung anhand einer Vermögensvergleichsrechnung kommt vorliegend nicht in Frage, da der Rekurrent seine Geschäftstätigkeit erst im Jahr 2019 aufgenommen hat. Die Steuerkommission Q. hat für "Kassabuchführung; Agenda fehlt. Fehlende Einnahmen" CHF 6'000.00 berücksichtigt.