Dieses Versäumnis kann somit nicht der Steuerkommission Q. angelastet werden. Der resultierende Untersuchungsnotstand ist allein vom Rekurrenten zu verantworten. 7. 7.1. Eine Ermessensveranlagung hat pflichtgemäss zu sein (§ 191 Abs. 3 StG). Der steuerlich massgebende Sachverhalt ist so weit wie möglich abzuklären und die Verhältnisse des Einzelfalls sind zu würdigen. Ziel der Ermes- - 11 -