Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Rekurrent im Rekurs argumentiert, dass die Steuerkommission Q. die kompletten Rechnungen (zum Kassabuch) hätte ansehen können, diese aber nie verlangt habe. Wenn der Rekurrent der Meinung gewesen sein sollte, dass sein Kassabuch anhand von weiteren Belegen nachvollziehbar gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese zusätzlichen Belege nicht einreichte. Denn der Rekurrent wurde mehrfach aufgefordert – trotz bereits eingereichter vom Rekurrenten als Kassabuch bezeichneter Exceltabelle – ein ordnungsgemässes Kassabuch einzureichen. Dieses Versäumnis kann somit nicht der Steuerkommission Q. angelastet werden.