6.4.2. Mit Bezug auf das Rekursverfahren ist darauf hinzuweisen, dass im Einspracheverfahren fahrlässig oder vorsätzlich nicht vorgelegte Unterlagen und Beweismittel im Rekursverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können, sofern zuvor eine Aufforderung und ein Hinweis auf die Säumnisfolgen erfolgt ist (§ 194 Abs. 2 StG). Dies war vorliegend der Fall, hat doch das Regionale Steueramt S. in der letzten Mahnung vom 17. September 2021 (im Einspracheverfahren) ausdrücklich auf den Beweismittelausschluss hingewiesen. Die vom Rekurrenten mit Rekurs eingereichten Unterlagen sind somit unbeachtlich.