5.5. Aufgrund der eingereichten Unterlagen konnten die Steuerfaktoren, insbesondere das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Damit hat der Rekurrent seine Verfahrenspflichten verletzt, was einen Untersuchungsnotstand zur Folge hatte. Die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung waren erfüllt. Die Steuerkommission Q. war deshalb berechtigt, eine Ermessensveranlagung bezüglich der Einkünfte der Rekurrenten aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorzunehmen.