5.3. Am 23. Juli 2020 erliess die Steuerkommission Q. die definitive Steuerveranlagung 2019. Ausweislich der Akten wurde dem Rekurrenten im Veranlagungsverfahren keine Mahnung bezüglich der einverlangten Akten mit der Androhung einer Ermessensveranlagung und den daran geknüpften Rechtsfolgen (Umkehr der Beweislast im Einspracheverfahren [§ 193 Abs. 3 StG] sowie Beweismittelausschluss im Rekurs- und Beschwerdeverfahren [§ 194 Abs. 2 StG]) zugestellt. Nach Erhalt der Unterlagen hat die Steuerkommission Q. die Steuerveranlagung ausgefertigt.