3. 3.1. Mit Einsprache und Rekurs führte der Rekurrent aus, er sei mit der Anpassung und Erhöhung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit um CHF 6'000.00 nicht einverstanden. Eine Agenda habe er im Jahr 2019 nicht geführt. Es sei im Kassabuch ersichtlich, welche Anlässe stattgefunden hätten. Es stimme nicht, dass er kein Kassabuch geführt habe. Er habe eines in einer Excelliste geführt, wo er Einnahmen und Ausgaben eingetragen habe. Er habe jeden Franken der Einkünfte in seinem Kassabuch aufgeführt. Seine Aufzeichnungen seien ordnungsgemäss und es fehle nichts. Er kenne mehrere Personen, welche die Exceltabelle als Kassabuch nutzen würden.