7. A. hat keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Der Rekurrent betreibt als selbständig Erwerbender den "XY" (Verkauf von Hamburgern, Pommes Frites und Getränken in einem Foodtruck). Für das Jahr 2019 deklarierte er Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 10'529.00.